Das Impressum der Schulhomepage - komplizierter als gedacht? SchulVerwaltung.de

Das Problem:

Kaum eine Schule lässt es sich mittlerweile nehmen, sich und ihr Konzept auf einer eigenen Homepage darzustellen. Ein ordnungsgemäßes Impressum gehört dazu. Da Verstöße gegen die Impressumspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellen können, lohnt sich ein näherer Blick auf die einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben.

Das sagt das Recht:

Maßgeblich sind die Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) sowie des Rundfunkstaatsvertrages (RStV). Soweit in älteren Publikationen noch vom Teledienstegesetz (TDG) die Rede ist, so ist dieses durch das TMG abgelöst worden. Danach braucht jede Schulhomepage ein Impressum. Von der Impressumspflicht ausgenommen sind lediglich solche Internetseiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Eine Schulhomepage ist theoretisch jedermann zugänglich und dient auch der Information von Schülern und Eltern, die noch in keiner Weise mit der betreffenden Schule verbunden sind. Auch wenn sie im Wesentlichen nur von denjenigen Schülern besucht wird, die die Schule aktuell besuchen, dient sie daher nicht ausschließlich persönlichen Interessen. Der Sinn der Impressumspflicht besteht insbesondere darin, dass im Fall von Rechtsverstößen schnell klar sein muss, an wen man sich umgehend wenden kann. Das gilt vor allem in Fragen einer möglichen Verletzung des Urheberrechts. Aber auch im Übrigen soll durch das Impressum ein Ansprechpartner erkennbar werden. 

Welche Angaben muss eine Schule nun konkret in das Impressum aufnehmen? Stets ist die Angabe des Namens und der Anschrift des Anbieters erforderlich. Ist der Anbieter eine juristische Person, so ist darüber hinaus auch die Angabe von Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten erforderlich (§ 55 Abs. 1 RStV). Der „Anbieter“ einer Homepage ist die natürliche oder juristische Person, die die Homepage betreibt und dafür verantwortlich zeichnet. Allerdings sind öffentliche Schulen nicht-rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Als solche sind sie lediglich ein unselbständiger, d.h. untergeordneter organisatorischer Teil des Rechtsträgers (Schulträger). Daher scheiden sie als Anbieter der Homepage aus. Anbieter im beschriebenen Sinne ist vielmehr der jeweilige Schulträger. Träger der Schule sind entweder die Gemeinde, der Landkreis oder das Land als juristische Personen des öffentlichen Rechts. 

Eine Privatschule wird i.d.R. ebenfalls von einem Träger betrieben, der demnach als „Anbieter“ im Impressum aufzuführen ist. Der Träger ist häufig ein Verein, eine Gesellschaft, eine Stiftung des öffentlichen Rechts oder auch eine Kirche. Das Impressum einer Schulhomepage muss daher die folgenden Mindestangaben beinhalten:

  • Name,
  • Anschrift,
  • und Vertretungsberechtigter des Schulträgers.

Üblich ist es darüber hinaus, auch Name und Anschrift der Schule zu benennen, da diese Information vom Nutzer der Seite gemeinhin erwartet wird und häufig aufgrund größerer Sachnähe bei Nachfragen ohnehin zunächst der Leiter der Schule (und nicht der „Leiter“ des Rechtsträger) kontaktiert wird.

Was gilt bei „inoffiziellen“ Schulhomepages?

Bislang war ausschließlich von „offiziellen“ Schulhomepages die Rede. Diese sind zu unterscheiden von „inoffiziellen“ Websites, auf denen zwar ebenfalls Informationen über eine Schule bereitgestellt werden, jedoch unabhängig von und ohne Abstimmung mit der Schulleitung. Werden diese Websites von Schülern oder Lehrern auf diese Weise „privat“ veröffentlicht, ist Anbieter selbstverständlich nicht der Schulträger, sondern die jeweilige Person, die diese Website selbstständig betreibt. Es ist jeweils im Einzelfall festzustellen, ob die Website den Eindruck einer offiziellen Schulhomepage hervorrufen soll und dies von der Schulleitung zumindest geduldet wird. Ist dies der Fall wird man eine solche Website auch dann als offizielle Schulhomepage einstufen müssen, wenn eine Lehrkraft die Website unabhängig von ihren Dienstpflichten und in der Freizeit erstellt.

Was ist „geschäftsmäßige“ Nutzung?

Eine Vielzahl weiterer Informationen sind nach § 5 TMG anzugeben, wenn die Internetseite „geschäftsmäßig“ genutzt wird. Der Begriff wurde vom Gesetzgeber nicht legal definiert. Rechtsprechung und Literatur stellen jedoch nur geringe Anforderungen, nehmen also eine „Geschäftsmäßigkeit“ recht schnell an. Alleine das nachhaltige Angebot von Telekommunikation mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht genügt. Gemeinnützige Websites ebenso wie Angebote von Bildungseinrichtungen und selbst rein private Homepages sind aufgrund dieser Definition erfasst, da jede auf Dauer angelegte Internetseite das Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Nicht geschäftsmäßige Webseiten gibt es bei diesem weiten Begriffsverständnis nahezu nicht mehr. Einschränkend wird daher neben der Geschäftsmäßigkeit von § 5 TMG eine „Entgeltlichkeit“ verlangt. Hierfür ist entscheidend, ob die angebotenen Inhalte und Leistungen von Dritten im Internet üblicherweise nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden oder ob der Anbieter auf seiner Homepage entgeltliche Leistungen integriert. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Schule Werbebanner auf ihrer Homepage einstellt oder im Rahmen von Affiliate-Programmen eine Verlinkung zu Dritten vornimmt, um hierdurch Einnahmen zu erzielen. Die Höhe der Einkünfte spielt dabei keine Rolle. Ferner wird eine „geschäftsmäßige“ Nutzung häufig bei Privatschulen anzunehmen sein, sofern diese durch ihren Internetauftritt für ihr (schulgeldpflichtiges) Angebot werben.

Im Falle einer solchen geschäftsmäßigen Nutzung der Homepage hat das Impressum nach § 5 TMG – über die o.g. Angaben hinaus – folgende weitere Angaben zu enthalten:

  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit der Schule ermöglichen (also Telefonnummer und E-Mail-Adresse),
  • bei Privatschulen, welche behördlich genehmigt werden müssen, die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde,
  • Register sowie Registernummer (Amtsgericht…, HRA/HRB …) bei Privatschulen, welche in einer registerfähigen Rechtsform betrieben werden (insbesondere eingetragene Vereine.; GmbH),
  • ggf. die Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Da bislang keine Rechtsprechung existiert, die sich explizit mit der Frage der Geschäftsmäßigkeit einer Schul-Homepage auseinandersetzt, sollten diese weiteren Angaben jedenfalls vorsorglich aufgenommen werden.

Weitere Besonderheiten gelten nach § 55 Abs. 2 RStV, sofern die Homepage journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte enthält. Gemeint sind insbesondere Blogs, die Schulzeitung, Schülerzeitung oder eigene redaktionelle Artikel. In diesem Fall greifen die gleichen Informationspflichten wie bei der geschäftsmäßigen Nutzung. Zusätzlich zu nennen sind: Name und Anschrift des für den journalistisch-redaktionellen Inhalt Verantwortlichen.

Zeichnen mehrere für den Inhalt verantwortlich, so sind die jeweiligen Namen und Anschriften anzugeben. Gleichzeitig ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Angebotes die jeweils benannte Person verantwortlich ist (§ 55 Abs. 2 S. 2 RStV). Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, voll geschäftsfähig ist sowie unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann (§ 55 Abs. 2 S. 3 RStV). Letztgenannte Voraussetzung scheidet aufgrund deren Immunität lediglich bei Abgeordneten sowie Diplomaten aus, sodass sie im schulischen Bereich kaum jemals relevant werden sollte.

Wie ist das Impressum zu gestalten?

Die Angaben des Impressums müssen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein (§ 5 Abs. 1 TMG). Dies ist in jedem Fall gewährleistet, wenn das Impressum entweder in der Kopf- oder der Fußleiste der Homepage dauerhaft abrufbar ist. Nicht ausreichend ist, wenn der Nutzer der Seite zunächst über den Bildschirm scrollen muss oder die Information erst nach längerem Suchen finden kann.

Was droht bei Verstößen gegen die Impressumspflicht?

Verstöße gegen die Impressumspflicht sind eine Ordnungswidrigkeit (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG). Sie können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden (§ 16 Abs. 3 TMG). Für Fahrlässigkeitstaten halbiert § 17 Absatz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) diesen Bußgeldrahmen. Allerdings dürfte es sich im schulischen Bereich in aller Regel um Bagatelldelikte handeln, welche nicht oder nur milde geahndet werden.

Daneben können Verstöße gegen die Impressumspflicht jedoch auch Wettbewerbsverstöße begründen. Bei unrichtigen Angaben im Impressum drohen daher zumindest ggf. kostenpflichtige Abmahnungen von Wettbewerbern (insb. im Bereich der Privatschulen) und Verbraucherschutzverbänden. 

Mein Rat:

Nehmen Sie – solange die Übersichtlichkeit nicht darunter leidet – lieber eine Angabe zu viel als zu wenig in das Impressum auf. Wenn Ihr Bemühen um Transparenz erkennbar ist, werden etwaige Verstöße gegen die Impressumspflicht häufig nicht geahndet.

Der Experte und Autor:

Marko Bijok
Richter am Amtsgericht Köln und Schulrechtsexperte. Er ist Herausgeber des Praxisjournals Schulrecht heute.


Hinweis » Der Beitrag wurde im Praxisjournal Schulrecht heute 8/2020 veröffentlicht.

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