Was ist „geschäftsmäßige“ Nutzung?
Eine Vielzahl weiterer Informationen sind nach § 5 TMG anzugeben, wenn die Internetseite „geschäftsmäßig“ genutzt wird. Der Begriff wurde vom Gesetzgeber nicht legal definiert. Rechtsprechung und Literatur stellen jedoch nur geringe Anforderungen, nehmen also eine „Geschäftsmäßigkeit“ recht schnell an. Alleine das nachhaltige Angebot von Telekommunikation mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht genügt. Gemeinnützige Websites ebenso wie Angebote von Bildungseinrichtungen und selbst rein private Homepages sind aufgrund dieser Definition erfasst, da jede auf Dauer angelegte Internetseite das Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Nicht geschäftsmäßige Webseiten gibt es bei diesem weiten Begriffsverständnis nahezu nicht mehr. Einschränkend wird daher neben der Geschäftsmäßigkeit von § 5 TMG eine „Entgeltlichkeit“ verlangt. Hierfür ist entscheidend, ob die angebotenen Inhalte und Leistungen von Dritten im Internet üblicherweise nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden oder ob der Anbieter auf seiner Homepage entgeltliche Leistungen integriert. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Schule Werbebanner auf ihrer Homepage einstellt oder im Rahmen von Affiliate-Programmen eine Verlinkung zu Dritten vornimmt, um hierdurch Einnahmen zu erzielen. Die Höhe der Einkünfte spielt dabei keine Rolle. Ferner wird eine „geschäftsmäßige“ Nutzung häufig bei Privatschulen anzunehmen sein, sofern diese durch ihren Internetauftritt für ihr (schulgeldpflichtiges) Angebot werben.
Im Falle einer solchen geschäftsmäßigen Nutzung der Homepage hat das Impressum nach § 5 TMG – über die o.g. Angaben hinaus – folgende weitere Angaben zu enthalten:
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit der Schule ermöglichen (also Telefonnummer und E-Mail-Adresse),
- bei Privatschulen, welche behördlich genehmigt werden müssen, die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde,
- Register sowie Registernummer (Amtsgericht…, HRA/HRB …) bei Privatschulen, welche in einer registerfähigen Rechtsform betrieben werden (insbesondere eingetragene Vereine.; GmbH),
- ggf. die Umsatzsteueridentifikationsnummer.
Da bislang keine Rechtsprechung existiert, die sich explizit mit der Frage der Geschäftsmäßigkeit einer Schul-Homepage auseinandersetzt, sollten diese weiteren Angaben jedenfalls vorsorglich aufgenommen werden.
Weitere Besonderheiten gelten nach § 55 Abs. 2 RStV, sofern die Homepage journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte enthält. Gemeint sind insbesondere Blogs, die Schulzeitung, Schülerzeitung oder eigene redaktionelle Artikel. In diesem Fall greifen die gleichen Informationspflichten wie bei der geschäftsmäßigen Nutzung. Zusätzlich zu nennen sind: Name und Anschrift des für den journalistisch-redaktionellen Inhalt Verantwortlichen.
Zeichnen mehrere für den Inhalt verantwortlich, so sind die jeweiligen Namen und Anschriften anzugeben. Gleichzeitig ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Angebotes die jeweils benannte Person verantwortlich ist (§ 55 Abs. 2 S. 2 RStV). Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, voll geschäftsfähig ist sowie unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann (§ 55 Abs. 2 S. 3 RStV). Letztgenannte Voraussetzung scheidet aufgrund deren Immunität lediglich bei Abgeordneten sowie Diplomaten aus, sodass sie im schulischen Bereich kaum jemals relevant werden sollte.