Meinungsfreiheit ja, aber...
Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Eingeschränkt werden kann sie insbesondere durch „die Vorschriften der allgemeinen Gesetze“. Für verbeamtete Lehrkräfte ist in diesem Zusammenhang vor allem das Beamtenstatusgesetz von Bedeutung, welches u.a. die „Grundpflichten“ der Beamten regelt: Danach dienen Beamte dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen und müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten, § 33 Abs. 1 BeamtStG . Zu der sog. „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ zählen die obersten Grundwerte der Verfassung: Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Ausübung einer Opposition.
Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt, § 33 Abs. 2 BeamtStG („Mäßigungsgebot“).
Als Arbeitnehmer beschäftigte Lehrkräfte schulden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nur diejenige Loyalität, die für eine funktionsgerechte Amtsausübung unverzichtbar ist. Allerdings müssen auch sie sich nach § 3 TV-L „durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen“. In der Sache bestehen demnach keine nennenswerten Unterschiede.
Die den Lehrern dadurch auferlegte Neutralitätspflicht soll die Chancengleichheit der Parteien und die freie politische Willensbildung in der Demokratie sichern. Die (zukünftigen) Wähler sollen ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fällen können. Entsprechend ist der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag nach den Schulgesetzen darauf gerichtet, Kinder und Jugendliche zu befähigen, sich eine eigene Meinung zu bilden und sie zu vertreten, die Meinung anderer zu achten sowie für ein friedliches Zusammenleben unter Achtung der Werte des Grundgesetzes einzustehen.